Alkoholsünder sind nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss auch auf dem eigenen Grundstück nicht vor einer Polizeikontrolle sicher.
Das mußte ein 27-jähriger Münchener erfahren, der nicht bemerkt hatte, daß ihm ein Streifenwagen bei seiner Heimfahrt folgte. Dieser folgte ihm auch auf den Privatparkplatz, der etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil eines Grundstücks liegt und nur über eine längere Einfahrt erreichbar ist. Dort sprachen die Beamten den Mann an und er willigte in einen freiwilligen Vortest mit dem „Handalkomaten“ ein. Da der Wert mit 0,36 mg/l erheblich zu hoch war, nahmen sie ihn mit zur Wache, wo mit einem geeichten Alkoholmeßgerät ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l festgestellt wurde. Bei einer zweiten Messung lag der Alkoholwert mit 0,393 mg/l sogar noch höher.
Der Alkoholsünder verteidigte sich vor Gericht damit, daß er sich durch die bei dem familiären Essen konsumierte Weinschorle nicht beeinträchtigt gefühlt habe. Außerdem war er der Meinung, daß die Erkentnisse der allgemeinen Verkehrskontrolle nicht gerichtsverwertbar seien, da sie ja auf seinem Grundstück vorgenommen wurde. Der Mann gab auch zu bedenken, daß ein Fahrverbot seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter gefährden würde.
Offen bei dem Gerichtsverfahren blieb, ob der Verkehrssünder auf ein vorheriges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte, oder ob der Anhalteentschluss zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen nicht vor Erreichen seines Fahrzieles kam.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
„Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist (…) verwertbar. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbrachte, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründet dies kein Verwertungsverbot für die Atemalkoholmessung. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen. (…) Im vorliegenden Fall ist den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so war dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte und es nach den Umständen durchaus vertretbar war, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. (…) Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dgl.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden.“
Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden „… wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollen.“ Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen: „Eine unverhältnismäßige Härte liegt nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssen zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.“
PM AG München vom 10.12.2018
Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18 Der Beschluss ist rechtskräftig.