Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter Berufskleidung für Schüler übernehmen. Wie die nicht übernahmefähige Alltagskleidung zu definieren ist, hat diese Woche das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Beschluss festgelegt.
Eine 16-jährige Hildesheimer Schülerin, die eine Schule für Hauswirtschaft und Pflege besucht, verlangte vom Jobcenter die Erstattung von Bekleidungskosten. Als Beweis legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden.
Das Jobcenter sollte nun, die für den Erwerb der geforderten Kleidungsstücke aufgewendeten Beträge, erstatten. Dafür legte die Schülerin die erhaltenen Kassenbons, unter anderem der Firmen Primark und Deichmann, als Beleg vor. Doch das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab. Die Begründung: Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden. Darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.
Diese Entscheidung des Jobcenters bestätigte jetzt das Landessozialgericht in seiner Entscheidung. Bei den erworbenen Kleidungsstücken handele es sich um keine spezielle Berufskleidung, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Nach Auffassung der Richter wird Alltagskleidung nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre.
Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
Beschluss vom 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB
Vorinstanz SG Hildesheim
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Quelle: PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.6.2020