Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite beendet werden soll.
Wenn das Parlament zustimmt, läuft die Ausnahmeregelung am 25. November aus. Das bedeutet aber nicht das Ende der Corona-Maßnahmen. In den Paragrafen 28a IfSG soll ein bundeseinheitlicher Katalog von Schutzvorkehrungen eingefügt werden, um erforderlichenfalls einheitlich reagieren zu können. Ferner würden „gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren jederzeit zeitnah ermöglicht“, heißt es in dem Gesetzesentwurf der drei „Ampel“-Parteien.
Katalog statt epidemische Lage
In Paragraf 28a, Absatz 7 IfSG werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Das sind unter anderem: ein Abstandsgebot, Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie verpflichtende Hygienekonzepte.
Mehr Rechte für Arbeitgeber
Ebenfalls erlaubt sind Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu verarbeiten.
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Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden laut Entwurf auf das Jahr 2022 ausgedehnt. Vorgesehen ist auch eine Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März 2022. Auch „bewährte Vorgaben“ zum betrieblichen Infektionsschutz sollen drei Monate fortgeführt werden.
Verlängerte Sonderregelungen
Die Sonderregelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im SGB XI sollen über das Jahresende 2021 fortgeführt werden. Das gilt auch für die Pflege-Sonderregelung bis Ende März 2022. Geändert wird auch das Strafrecht. Künftig wird die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise unter Strafe gestellt. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ist künftig strafbar.
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Quelle: hib