Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass bei der Grundversorgung mit Strom und Gas unterschiedliche Preise für Alt- und für Neukunden zulässig sind. Mit seiner Entscheidung bestätigt das Gericht einen Beschluss des Landgerichts Köln.
Ein Verbraucherverband hatte dagegen geklagt, dass ein Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Strom- und Gastarife für Alt- und Neukunden in Köln berechnet. Die Verbraucherschützer monierten die Vorgehensweise des Unternehmens, bei der Preisgestaltung nur das Datum des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar.
Die Verbraucherschützer verklagten daraufhin den Energieversorger und verlangten die Einstellung dieser Verfahrensweise. Der Verbraucherverband war der Meinung, im Rahmen der Grundversorgung müßten „Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG“ gleich behandelt werden und Neukunden zum gleichen Tarif wie die Altkunden beliefert werden.
Diese Forderung lehnte das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22) ab. Damit war der Verbraucherverband aber nicht einverstanden und versuchte nun, beim Oberlandesgericht (OLG) seine Auffassung durchzusetzen. Doch der zuständige Senat des OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
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Aus der Begründung des Gerichts
Zur Begründung führt der Senat im Wesentlichen an, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG verpflichtet ist, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.
Beschluss v. 2.3.2022, Az.: 6 W 10/22
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Quelle: OLG Köln v. 8.3.2022