Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg darf der Arbeitgeber Besucher und seine eigenen Arbeitnehmer dazu verpflichten, während der Arbeitszeit einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Gegen die Entscheidung kann noch Einspruch beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Der Mitarbeiter einer städtischen Verwaltung klagte gegen eine städtische Anordnung, die ihn dazu verpflichtete, während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Rathauses eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt auch für Besucher der Behörde. Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und legte ein ärztliches Attest vor, welches ihn von der Maskenpflicht befreien sollte. Eine Begründung für die ärztliche Befreiung war dem Attest nicht zu entnehmen.
Keine Arbeit ohne Maske/Visier
Der städtische Arbeitgeber verpflichtete seinen Mitarbeiter daraufhin, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses, in den Gängen und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Auch dieses Ansinnen stieß bei dem Arbeitnehmer auf wenig Gegenliebe. Erneut legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, die ihn von einer Tragepflicht von Gesichtsvisieren (jeglicher Art) befreite. Auch diesmal fehlte die medizinische Begründung. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Behörde ihren Mitarbeiter aber nicht im Rathaus arbeiten lassen!
Arbeitnehmer möchte Homeoffice
Daraufhin stellte der städtische Mitarbeiter einem Antrag (im Eilverfahren) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Er verlangte eine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Doch das Arbeitsgericht in Siegburg wies die Anträge des Verwaltungsmitarbeiters ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging – wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20
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Quelle: PM ArbG Siegburg vom 4.1.2021