Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Es bedarf einer eigenhändigen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen wird sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Die Klägerin arbeitete mehrere Jahre für einen Personalverleiher. Während dieser Zeit schloss die Firma mit ihr mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit. Zuletzt war sie als Messehostess tätig. Hierzu erhielt die Arbeitnehmerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit der eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Gegen ihren letzten Vertrag klagte die Frau. Dieser verstoße gegen die vorgeschriebene Schriftform, argumentierte die Klägerin. Der Personalverleiher sah das anders. Es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers erhält. Außerdem sei die Klage unverständlich, da die Arbeitnehmerin bisher dieser Praxis nicht widersprochen habe. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin und das Landesarbeitsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Quelle: PM LAG Berlin-Brandenburg