Hat das Familiengericht den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet, müssen schon wichtige Gründe vorliegen, um später ein Wechselmodell anzuordnen. Dabei ist der Kindeswille nur einen Gesichtspunkt, betont das OLG Frankfurt in seinem Urteil.
Die Beteiligten waren verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter (sog. Residenzmodell). Die Mutter zog danach mit den fünf und vier Jahre alten Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus.
Im Sommer 2016 beantragte der Vater, die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Familiengericht wies diesen Antrag, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, ab.
Die Kinder hatten sich im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen. Jetzt stellte der Vater einen Antrag, ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Dabei erfolgt ein wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern.
Das Familiengericht lehnte den Antrag des Vaters ab, ordnete jedoch einen „ausgedehnten Umgang“ mit den Kindern an. Demnach sollten sie sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten. Damit war der Vater nicht einverstanden und reichte Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein.
Das OLG Frankfurt am Main sah jedoch keine „triftigen, das Wohl der Betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB“ für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, und wies die Beschwerde des Vaters zurück.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass „bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtliche Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen“.
Folglich sei die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten der Mutter als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen nicht vor.
Zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten. Hierzu zählten „die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille“. Der Kindeswille stelle damit nur eine von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Es müsse stets „die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden“. Dabei habe „ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankende(r), unentschlossene(r) Wille“. Auch zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit erlangten Bedeutung. Mindestanforderung an den Kindeswillen sei jedoch insbesondere die Autonomie des Willens.
Hier hätten die Kinder zwar wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei. Den sachverständigen Ausführungen nach falle es dem Vater schwer, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen. Dies bewirke, „dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse erleben und dies auch nicht lernen, sondern vielmehr lernen, sich in die Bedürfnisse des Vaters einzufinden und danach zu reagieren“. Die Kinder assoziierten darüber hinaus hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Soweit eine emotionale Bindung zum Vater nicht verkannt werden könne, sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich „starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt hätten“.
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PM OLG Frankfurt/Main vom 14.11.2018 – AZ.: 1 UF 74/18
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde
ist unter dem Az. XII ZB 512/18 beim BGH anhängig.