Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) in Arnsberg hatte „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ einer Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises. Darin hatte der Kreis eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens angeordnet.
Mit ihrem Beschluß vom Dienstag (13.4.) gaben die Richter dem Antragsteller eines Eilantrages Recht, der diese Maßnahme für unverhältnismäßig hält. Grundsätzlich halten die Richter Ausgangsbeschränkungen für „ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung“. Das gelte insbesondere angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis (7-Tages-Inzidenz über 200). Jedoch das Infektionsschutzgesetz (aktuelle Fassung) stelle hohe Anforderungen für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen.
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Aus der Begründung des Gerichts
Danach seien solche [Ausgangsbeschränkungen] nur zulässig, sofern ansonsten – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens „erheblich“ gefährdet wäre. Das allerdings habe der Märkische Kreis in seiner Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt. Es spreche vielmehr Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung.
Ohnehin seien private Kontakte im Kreisgebiet bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zudem zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden, habe der Kreis begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Daran fehle es jedoch.
Ein entscheidender Einfluss (bloß) nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Studien kämen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft.
Az.: 6 L 286/21
Gegen den Beschluß kann Beschwerde beim OVG in Münster erhoben werden.
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PM VG Arnsberg v. 13.4.21