Nach Einschätzung von Staatsrechtlern sind massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Pandemie rechtlich möglich. Rechtsgrundlage für diese Einschränkungen ist das deutsche Infektionsschutzgesetz und die Katastrophenschutzgesetze der Länder.
„Die Gefahr für Gesundheit und Leben vieler Menschen ist so groß, dass als letztes Mittel auch eine so tief in die persönliche Freiheit eingreifende Maßnahme wie eine längere allgemeine Ausgangssperre grundrechtskonform wäre“, sagt Joachim Wieland. Professor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Universität Speyer.
Insbesondere wenn die Aufforderungen zur freiwilligen Einschränkung sozialer Kontakte erfolglos bleiben, wären solche Ausgangssperren verfassungsrechtlich vertretbar, meint der Verfassungsexperte bei seinem Gespräch mit dem Handelsblatt. Gleichzeitig müsse es aber Ausnahmen von der Ausgangssperre aus „triftigen Gründen“ geben, wie die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln und Medikamenten, Arztbesuche und ähnliche wichtige Zwecke, so Wieland.
Der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza weist auf das Infektionsschutzgesetz und die Katastrophenschutzgesetze der Länder hin, die Grundrechtseinschränkungen „auf das nach den Umständen Notwendige“ zuließen.
Da Corona als „Naturkatastrophe“ eingestuft werden könne, „kann in dessen Rahmen das betroffene Land auch Bundeswehrhilfe anfordern“, sagt Pestalozza. „Da Corona länderübergreifend wirkt, kann auch die Bundesregierung selbst die Bundespolizei und die Bundeswehr einsetzen.“
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur