Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die vollständige Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des zweiten Lockdowns gekippt. Man habe dem Eilantrag eines Fitnessstudio-Inhabers zum Teil stattgegeben und die Regelung außer Vollzug gesetzt, teilte das Gericht am Donnerstag (12.11.) mit.
Zur Begründung hieß es, dass die vollständige Schließung von Fitnessstudios nicht verhältnismäßig sei. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport in geringem Umfang zulässig bleiben solle – diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.
Freizeit-Individualsport weiter beschränkt
Im Übrigen lehnten die Richter den Antrag auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeit-Individualsports im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde.
Teilbetrieb der Studios möglich
Damit sei auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich, hieß es. Die Zulässigkeit des Berufs – und Leistungssports bleibe von dieser Entscheidung unberührt.
BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020, Az. 20 NE 20.2463
Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.
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