Das Finanzgericht in Münster hat entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Nach seiner Meinung gehöre auch ein Brotaufstrich zu den Mindeststandards eines Frühstücks.
Das Finanzamt sieht die Sache anders und geht „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage“ in die Revision beim Bundesfinanzhof. Der muss jetzt entscheiden ob ein trockenes Brötchen mit Heißgetränk als Sachbezug gilt und damit von den Mitarbeitern als „geldwerter Vorteil“ versteuert werden muss.
Die Ursache des Streits: Ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.
Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.
Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 € bis 1,57 € je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.
Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte das Softwareunternehmen beim Finanzgericht in Münster und bekam Recht. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind nach Meinung der Richter kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.
Quelle: PM Finanzgericht Münster vom 2.10.2017
Urteil vom 31.05.2017 Az.: 11 K 4108/14