Der Sturz einer alkoholisierten Arbeitnehmerin auf dem Weg zur Toilette ist während eines betrieblichen Grillabends ein Arbeitsunfall.
So lautet die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund im Falle einer Industriekauffrau aus Hagen. Diese hatte als Teilnehmerin eines Firmen-Workshops ihres Arbeitgebers einen Unfall erlitten. Ziel der Veranstaltung war es, die Zusammenarbeit der Abteilungen untereinander zu verbessern. Während des Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.
Umknicken auf dem Weg zur Toilette ist ein Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.
Die Frau klagte beim Sozialgericht Dortmund und bekam Recht. Das Sozialgericht stellte nach Vernehmung mehrerer Zeugen fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden.
Keine Anwesenheitspflicht heißt nicht – keine Versicherungspflicht
Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. Die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.
Quelle: PM Sozialgericht Dortmund vom 15.02.2018
Urteil vom 01.02.2018, Az.: S 18 U 211/15