Beim umweltfreundlichen Radverkehr überrascht Berlin immer wieder mit innovativen Ideen. Seien es improvisierte Fahrradwege (Pop-up-Radwege) oder ein Tempolimit für Fahrräder von 10 km/h, um die „Sicherheit des Verkehrs“ zu garantieren.
Gegen ein derartiges Tempolimit in Berlin-Kreuzberg wehrte sich nun ein Berufspendler beim Verwaltungsgericht. Zur Vorgeschichte: Im Juli 2021 ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges in der Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße an. Für den dortigen Radverkehr gilt seitdem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h. Ein entsprechendes Verkehrszeichen wurde von der zuständigen Behörde aufgestellt.
Das störte einen Radfahrer, den sein Arbeitsweg regelmäßig durch die Bergmannstrasse führt. Nach einem vergeblichen Widerspruch gegen die behördliche Maßnahme klagte er beim Verwaltungsgericht Berlin und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Nach seiner Meinung ist die Anordnung des Bezirksamtes rechtswidrig. Eine Gefährdung, welche ein Tempolimit rechtfertigen würde, liege nicht vor. Ohnehin halte sich kein Radfahrer an das Tempolimit, argumentierte der Kläger. Doch das Verwaltungsgericht beurteilte die Lage anders und wies den Eilantrag zurück.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe. In den Nebenstraßen der Bergmannstraße hätten sich zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit 12 Leicht- und zwei Schwerverletzten ereignet. Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt. Daran ändere auch die bauliche Umgestaltung der Straße nichts. Denn diese habe zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der querenden Fußgänger geführt, die nunmehr geschützt werden müssten.
Angesichts dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar sei eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet seien, schwerer zu befolgen. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei. Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig ist, hatte das Gericht nicht zu entschieden.
Beschluss v. 18. Juli 2022 (VG 11 L 280/22)
Eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg ist möglich.
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Quelle: VG Berlin