Deutschlands höchstes Gebäude, der Berliner Fernsehturm, sollte am 28. März 2017 aus Anlass der Umstellung des TV-Sendestandards DVV-T auf DVB-T2 für vier Stunden grün beleuchtet werden. Doch die erforderliche Genehmigung wurde verweigert, da eine derartige Beleuchtung mit seinem Status als Denkmal nicht vereinbar sei.
Der Turm ist Teil einer denkmalgeschützten Anlage. Er wurde in der Vergangenheit immer wieder aus verschiedenen Anlässen mit entsprechender denkmalrechtlicher Genehmigung des zuständigen Bezirksamts Mitte illuminiert. Dieses Mal aber wurde den Eigentümern die Genehmigung versagt.
Das geplante Vorhaben stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals dar, weil es aufdringlich wirke und sich optisch in den Vordergrund dränge, urteilte die Behörde. Das sahen die Besitzer des Fernsehturms nicht so und zogen vor das Verwaltungsgericht. Sie verlangten eine Überprüfung der Entscheidung, da die Behörde Anträge nunmehr regelmäßig ablehne. Verneine man hier die Wiederholungsgefahr, bestünde eine Rechtsschutzlücke, da sie als Eigentümer des Fernsehturms, Beleuchtungsanfragen von Werbekunden stets kurzfristig erreichten und Rechtsschutz dann nicht rechtzeitig zu erlangen sei.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab, da eine denkmalrechtliche Entscheidung der zuständigen Behörde zur Beleuchtung eines Baudenkmals immer ein Einzelfall ist.
Aus der Begründung des Gerichts:
Die Rechtmäßigkeit der Versagung einer denkmalrechtlich erforderlichen Genehmigung für eine beabsichtigte Illumination eines Baudenkmals aus einem bestimmten einmaligen Anlass kann nach Zeitablauf grundsätzlich nicht nachträglich gerichtlich überprüft werden.
Es fehle der Klägerin am Interesse, die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Entscheidung des Bezirksamts nachträglich feststellen zu lassen. Denn es fehle an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese setze voraus, dass einer zukünftigen behördlichen Entscheidung in den wesentlichen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde lägen. Das sei hier nicht allein deshalb der Fall, weil die Klägerin den Turm auch zukünftig aus anderen Anlässen beleuchten wolle. Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren sei nämlich durch eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt.
Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, sei stets eine Abwägung der Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Welches Gewicht welcher Position im Einzelnen zukomme, beeinflusse dabei in besonderer Weise die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele insbesondere die Frage eine Rolle, welchem Zweck das Vorhaben diene, so dass die Aussagen im Rahmen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht verallgemeinerungsfähig seien.
Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
PM Verwaltungsgericht Berlin vom 16.03.2018
Urteil vom 19.02.2018, AZ.: VG 19 K 444.17