Mehrere Gesetze verletzen die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag (17.7.) mit.
Die Praxis der „manuellen Bestandsdatenauskunft“ für Telekommunikationsdaten entpricht, so die Richter, nicht dem Grundgesetz. Diese manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskünfte über den Anschlussinhaber (Telefonanschluss) oder eine zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen.
Verhältnismäßige Rechtsgrundlage
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten sei zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, der Gesetzgeber müsse aber „nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter, als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden, jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen“, so die Karlsruher Richter. Hier bemängelten sie insbesondere Paragraf 113 des Telekommunikationsgesetzes. (Beschluss vom 27. 5.20, Az.: 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13)
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