Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste beim Verkauf von Aktien für verfassungswidrig und setzt ein entsprechendes Gerichtsverfahren erst einmal aus.
Die obersten deutschen Finanzrichter wollen zuerst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe einholen. Bislang dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstößt die entsprechende Regel im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 6 Satz 5) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Kläger, ein Ehepaar, wollten Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr verrechnen und waren damit in mehreren Instanzen gescheitert. Es ging um jeweils niedrige vierstellige Summen. Die Entscheidung der Karlsruher Richter dürfte von vielen Steuerzahlern nun mit Spannung erwartet werden, insbesondere von denen, die bei Aktiengeschäften Verluste gemacht haben.
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