Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass auch denn nicht mehr behandelnden Arzt die Pflicht trifft bedrohliche Informationen an den Patienten weiterzuleiten.
Nach einer Überweisung trifft einen Arzt somit die nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht aus dem Behandlungsvertrag dahingehend, das dieser später erhaltene bedrohliche Informationen (durch sog. Arztbriefe) an den Patienten weiterleiten muss, auch wenn der Arzt wie im vorliegenden Fall nicht mehr der behandelnde Arzt ist.
Sachverhalt
In dem aktuellen Fall vor dem BGH ging es um zwei Arztbriefe, welche der Hausarzt dem Patienten vom behandelnden Klinikum erhalten hatte, aber nicht an diesen weiterleitete. Besonders im zweiten Brief des behandelnden Klinikums an den Hausarzt wurde diesem mitgeteilt, dass es sich bei dem entfernten Tumor nicht wie vermutet, um einen gutartigen sondern um einen bösartigen Tumor gehandelt hat. Eine Weiterbehandlung in einer Spezialklinik wurde vom Klinikum im diesem zweiten Brief an den Hausarzt angeraten.
Erst als der Patient wegen einer anderen Verletzung wieder beim Hausarzt vorstellig wurde, erhielt dieser die Informationen aus dem Arztbrief des Klinikums und damit Kenntnis über die Bösartigkeit des Tumors. Durch weitere Untersuchungen in einem Universitätsklinikum wurde daraufhin festgestellt, dass der Patient einen Rückfall bezüglich des entfernten Tumors erlitten hatte.
Der Patient forderte nun vom Hausarzt u.a. Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er in der Nichtweitergabe der Informationen aus dem Arztbrief einen Behandlungsfehler sah.
Hierzu der sechste Zivilsenat:
„Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiter behandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.“
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