Der BGH hat die illegalen Abschalteinrichtungen der vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge als Sachmangel eingestuft. Ein geplanter Verhandlungstermin wegen eines Vergleichs mit einem klagenden Autokäufer wurde aufgehoben.
Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Hinweisbeschluss mit. Geklagt hatte ein VW-Kunde gegen einen Autohändler. Der BGH wies in seinem Beschluss darauf hin, dass „bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte“.
Zur Begründung heißt es in dem Hinweisbeschluß, dass „die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte“, teilte der BGH weiter mit. Dieses Urteil stärkt die Position der VW-Kunden bei Klagen gegen den Volkswagenkonzern.
.
Hintergrund zum BGH-Hinweisbeschluss
Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.
Der Senat wies die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
.
RB, PM BGH, dts-Nachrichtenagentur