Der durch einen Brand geschädigte Eigentümer eines Grundstücks sollte im Anschluß an die Löscharbeiten auch noch für die Bodensanierung aufkommen. Perfluoroctansulfathaltiges Löschmittel war ins Erdreich gelangt und hatte es verseucht.
Die Stadt berief sich bei ihrer Forderung auf das Bundes-Bodenschutzgesetzes, das Landes-Bodenschutzgesetz und das Altlastengesetz. Das sah der Grundstückseigentümer nicht ein und ging vor Gericht. Nach seiner Meinung hätte die Feuerwehr dieses Löschschaum nicht zwingend einsetzen müssen.
Was war passiert
Anfang Februar 2010 brach auf dem Grundstück des Brandopfers ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Feuerwehr stellte fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war. Die Feuerwehrmänner versuchten, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu verhindern. Dabei setzten sie zwischen der brennenden Halle und dem benachbarten Lagergebäude ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein.
Brandopfer wehrt sich vor Gericht
Der durch den Brand geschädigte Grundstückseigentümer verlangte von der Stadt die Erstattung der angefallenen Kosten und die Freistellung von künftigen Kosten. Außerdem verlangte er den Ersatz des Wertverlustes, den das Grundstück erlitten habe. Nach Meinung des Grundstückseigentümers hätte die Feuerwehr den Löschschaum angesichts des möglichen Schadens nicht einsetzen müssen. Ein Ausbreiten des Brandes hätte auch anders verhindert werden können.
Das Landgericht erklärte die Klage für berechtigt und auch das Oberlandesgericht wies die Berufung der Stadt zurück. Jetzt sollte der Bundesgerichtshof abschließend entscheiden.
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Aus der Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14. Juni 2018 den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz für die Brandbekämpfung gilt.
Der III. Zivilsenat hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den perfluoroctansulfathaltigen Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.
Ihm – und der Beklagten – kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies gilt auch für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgende öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bedarf es in solchen Fällen nicht. Amtsträger, zu deren Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist mit den Grundsätzen der Amtshaftung weder vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden.
PM BGH vom 14.06.2018
Az.: III ZR 54/17