Banken dürfen Entgelte für das Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich erheben. Das entschied am Dienstag der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe.
Rechtsgrundlage ist eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht aus dem Jahr 2009. Danach können Geldinstitute „in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen“. Das gilt auch „ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein“ muss.
Geklagt hatte die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs .V.“ (Wettbewerbszentrale). Sie verlangte von der Sparkasse, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter keine Gebühren mehr zu verlangen.
Hintergrund: Die beklagte Sparkasse bietet unterschiedliche kostenpflichtige Giroverträge an. Beim Modell „S-Giro Basis“ (Grundpreis/ Monat 3,90 €) verlangt sie für „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“ zwei Euro. Beim Vertrag „S-Giro Komfort“ mit einem höherem monatlichen Grundpreis betragen die Kosten für dieselbe Leistung 1 Euro.
Zusätzliche verlangt die beklagte Sparkasse bei beiden Vertragsmodellen, für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld am Bankschalter ein Entgelt von einem oder zwei Euro. Diese Leistungen sind am Geldautomaten kostenlos, da sie im jeweiligen Girovertrag enthalten sind.
Die Wettbewerbszentrale hält Gebühren für Barzahlungen am Schalter für unzulässig, wenn diese nicht durch eine sogenannte „Freipostenregelung“ von monatlich mindestens 5 Barzahlungen am Schalter, oder am Geldautomaten kostenfrei erfolgen. Bei ihrer Forderung bezog sich die Wettbewerbszentrale auf eine frühere Rechtsprechungspraxis des BGH. Doch diese hatte sich zwischenzeitlich geändert.
Seine zur „früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren“, habe der Senat des BGH „angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben“, heißt es in der Entscheidung. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern könne „aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen“, stellen die BGH-Richter klar.
Der BGH verweist das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige OLG München zurück, mit der Maßgabe: „als das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro“ bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 € oder 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. „
BGH – Urteil vom 18. Juni 2019 – Az.: XI ZR 768/17
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Quelle: PM BGH, dts