Mit seiner Entscheidung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen neu definiert. Die allgemein gehaltene schriftliche Äußerung, “ keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, wird zukünftig nicht mehr ausreichen und muß in der schriftlichen Patientenverfügung genauer definiert werden. Eine Liste der schon aktualisierten Publikationen finden sie weiter unten.
„Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind etwa allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden.“ So ist es in der BGH-Pressemitteilung vom 9.8.2016 nachzulesen. Diese Mitteilung bezieht sich auf das BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen XII ZB 61/16.