Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe konnte das Bundeskartellamt einen wichtigen juristischen Erfolg gegen den sozialen Medienriesen Facebook verbuchen. Dieser kann zukünftig nicht mehr die Daten seiner Nutzer, ohne deren Zustimmung, unternehmensübergreifend verknüpfen und für Werbezwecke nutzen.
Mit seiner Entscheidung vom Dienstag (23.6.) hob der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr auf, welches die Umsetzung einer entsprechenden Anweisung der Bundesbehörde bisher blockiert hatte.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sagte zu dem Erfolg: „Ich freue mich über die Entscheidung des BGH. Daten sind ein entscheidender Faktor für wirtschaftliche Macht und für die Beurteilung von Marktmacht im Internet. Die Entscheidung gibt uns wichtige Hinweise, wie wir mit dem Thema Daten und Wettbewerb umgehen sollen.“
Nach Ansicht der BGH-Richter mißbraucht Facebook durch die genehmigungslose Datenverknüpfung seine marktbeherrschende Stellung. Dazu Mundt: „Wenn Daten rechtswidrig gesammelt und verwertet werden, muss ein kartellrechtlicher Eingriff möglich sein, um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern.“
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Keine „Opt out“-Option
Der Kartellsenat des BGH stellte fest, das die Nutzer gezwungen sind, bei der Registrierung den Nutzungsbedinungen des Unternehmens zuzustimmen, um das soziale Netzwerk nutzen zu können. Um dem Nutzer ein auf ihn zugeschnittenes Angebot zu machen, nutzt Facebook bisher auch „personenbezogene Daten“ des Nutzers aus Tochterunternehmen wie Instagram oder WhatsApp.
Werbe-Stalking im Internet
Unternehmen können auf den Facebook-Seiten werben. Damit finanziert sich das für die Nutzer kostenlose Netzwerk. Mittels sogenannter „Programmierschnittstellen“ können die werbenden Unternehmen ihre eigenen Internetseiten oder Smartphone-Apps mit den jeweiligen Facebook-Seiten verbinden.
Über die analytischen und statistischen Funktionen von „Facebook Analytics“ erhalten die auf der Plattform werbende Unternehmen aufbereitete Analyse-Daten darüber, wie Facebook-Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren.
Kartellamt sieht DSGVO-Verstoß
Für das Kartellamt war diese Gestaltung der Nutzungsbedingungen durch Facebook ein Wettbewerbsverstoß. Die Behörde sah darin den „Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“. Der Grund: Facebook mache den Netzwerkzugang von der pauschalen Zustimmung der Nutzer zu einer Verknüpfung extern gesammelter Nutzerdaten mit den durch die Facebook-Nutzung gewonnenen Daten abhängig. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Facebook spielt auf Zeit
Im Februar 2019 untersagte das Kartellamt Facebook und seinen Tochterunternehmen die bisherigen Nutzungsbedingungen weiter zu verwenden und personenbezogene Nutzerdaten entsprechend zu verarbeiten. Gegen diese Anordnung der Kartellbehörde legte Facebook beim Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf Beschwerde ein. Damit war der Vollzug der Anordnung erst einmal auf Eis gelegt, bis das Gericht über die Beschwerde entscheiden würde.
Jetzt hob der Kartellsenat des BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf und lehnte den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Damit muß Facebook seine Nutzungsbedingungen umgehend rechtskonform ändern. (KVR 69/19 – Beschluss vom 23. Juni 2020)
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Quelle: PM BGH v. 23.6.2020, Bundeskartellamt