Das Finanzgericht in Köln hat entschieden, dass die Gewinne bei einem privaten Verkauf von virtuellen Kryptowährungen ganz real einkommensteuerpflichtig sind.
Der betroffene Kryptowährungs-Besitzer hatte bereits vor dem Jahr 2017 einige Bitcoins erworben. Diese tauschte er Anfang 2017 in Ethereum-Einheiten um. Im Juni des Jahres wechselte er zu Monero und 2017 tauschte er diese Kryptowährung zum Teil wieder in Bitcoins um. Diese Bitcoins verkaufte er noch vor Ende des Jahres 2017.
Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Der Anleger erzielte durch seine Transaktionen beim Verkauf einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro. Diesen Gewinn gab er ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an.
Kryptowährung ein Wirtschaftsgut ?
Mit der Besteuerung durch das Finanzamt war der Krypto-Anleger nicht einverstanden und legte Einspruch ein. Sein Argument: Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen bestünde ein strukturelles Vollzugsdefizit und damit läge ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Aus diesem Grund dürfe der Gewinn nicht besteuert werden. Außerdem sei eine Kryptowährung bei einem Verkauf kein „Wirtschaftsgut“. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Köln aber nicht und wies die Klage des Krypto-Anlegers ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Az.: 14 K 1178/20 Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter Az.: IX R 3/22 anhängig.
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Quelle: FG Köln v. 25.02.2022