Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein. Das bestätigt jetzt der zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) in Köln.
Auf dem, im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto, war zu erkennen, dass die zu schnelle Fahrerin während der Fahrt ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Notgedrungen mußte sie bei Gericht eingestehen, dass sie mit diesem telefoniert hätte.
Nur Hände halten ?
Sie sei schon mit dem eingeklemmten Telefon losgefahren, sagte die Frau zu ihrer Rechtfertigung. Sie sei der Auffassung gewesen, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetze. Als das Amtsgericht ihre Argumente nicht akzeptierte und ein Bußgeld verhängte, legte die Frau Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Vergeblich!
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
… hat der Senat ausgeführt, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter „Halten“ im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.
Az. III-1 RBs 347/20
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Quelle: PM OLG Köln vom 20.1.2021