Im September des letzten Jahres versuchte ein Mann aus Ingolstadt in einem Münchener Bordell seine „vereinbarte Leistung“ mit Blüten zu bezahlen. Dazu druckte er auf dem heimischen Drucker kurzerhand ein paar 50-Euro-Scheine aus. Jetzt mußte er sich vor dem Münchener Amtsgericht wegen Inverkehrbringen von Falschgeld verantworten.
Da sein Drucker anscheinend nicht doppelseitig drucken konnte, musste der Mann dazu immer zwei Seiten drucken. Diese wiederum klebte er mit Malerleim zusammen. Diese Heimwerker-Blüten übergab er, unter einem echten Fünfzig-Euro-Schein versteckt, an eine Prostituierte. Diese erkannte aber die dilettantisch zusammengeklebten Scheine und verständigte die Polizei.
Amateurfälscher zeigt sich einsichtig
„Es stimmt alles, ich habe die 50 € Geldscheine mit dem Drucker hergestellt. Ich wurde neugierig. Es war eine riesige Dummheit. Ich habe einen Leim zum Kleben genommen. Ein paar Ecken waren noch offen. Die Geldscheine waren speziell für den Besuch im Bordell angedacht. Ich habe einen echten Fünfziger auf den Drucker gelegt.“
Aus der Gerichtsentscheidung:
„Trotz der dilettantischen Vorgehensweise des Angeklagten handelt es sich um keinen Bagatellfall. Zwar war die Qualität der gefälschten Geldscheine eine solche, dass ihre Unechtheit bei näherem Hinsehen problemlos erkennbar war. Mangels einer ordnungsgemäßen Verklebung hafteten die Scheine auch nicht nahtlos aneinander. Sie hatten jedoch Originalgröße und waren auch mit den Originalfarben einer 50 Euro Banknote versehen. (…)“
Zugunsten des Angeklagten sprach dabei sein vollumfängliches Geständnis, welches von Reue und Schuldeinsicht geprägt war. Weiter wurde zugunsten des Angeklagten seine dilettantische Vorgehensweise berücksichtigt, sowie die verhältnismäßig geringe kriminelle Energie, die die Tat aufweist.
Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass es sich um zwei gefälschte Scheine und insgesamt 100 EUR, einen nicht unerheblichen Betrag handelte. Strafschärfend wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte überdies ein weiteres Delikt in Tateinheit verwirklicht hat, den versuchten Betrug. Zu seinen Lasten wurden weiter die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt, auch wenn diese nicht einschlägig waren und es sich zum größten Teil um Kleinkriminalität handelte. (…)
Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um eine einmalige Verfehlung. Durch die ausgesprochene Strafe ist der Angeklagte daher hinreichend zu zukünftigem normkonformen Verhalten motiviert und es ist davon auszugehen, dass er zukünftig – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges – keine weiteren Straftaten mehr begeht.“
Die zuständige Strafrichterin verurteilte den 32 jährigen Ingolstädter wegen Geldfälschung und versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung. Dazu kommt eine Geldstrafe von 500 Euro, die er in monatlichen Raten von 50 Euro bezahlten kann. Das Urteil wurde nach allseitigem Rechtsmittelverzicht noch in der Verhandlung rechtskräftig.
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PM AG München vom 30.07.2018
Az.: 1111 Ls 245 Js 196316/17