Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Dienstag (28.5.) in einem Revisionsverfahren entschieden.
Die an einer chronischen Lungenwegserkrankung leidende Klägerin verlangte von ihrer Krankenkasse die Übernahme von Behandlungskosten für eine „Raucherentwöhnungstherapie nach § 27 und § 43 SGB V“. Ferner verlangte sie die Kostenübernahme für Medikamente zur Behandlung ihrer Nikotinsucht. Bei ihrer Forderung berief sie sich auf eine vertragsärztliche Verordnung,
Die beklagte Krankenkasse bewilligte der Frau zwar eine „Patientenschulung“ bis zu 255 Euro, lehnte eine weitergehende Kostenübernahme aber ab. Jetzt zog die Frau vor Gericht. Sie verlangte eine umfassende Raucherentwöhnungstherapie und die Erstattung von 1251,57 Euro für bereits entstandener Kosten, u.a. für das Arzneimittel „Nicotinell“. Doch ihre Klage war sowohl in der ersten Instanz (Sozialgericht Schleswig), als auch in der zweiten Instanz (das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht) erfolglos.
Das Landessozialgericht entschied, die Versorgung mit „Nicotinell“ sei gesetzlich ausgeschlossen. Es gebe nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keinen Anspruch auf Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung. Der behandelnde Vertragsarzt gehöre auch nicht zum Kreis der zur Verhaltenstherapie berechtigten Leistungserbringer. Aber die Klägerin zeigte sich uneinsichtig und ging zum Bundessozialgericht nach Kassel.
Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.
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Quelle: PM Bundessozialgericht v. 28.5.2019
Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R