Die Bundesregierung hat die Einführung eines Rückkehrrechts von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung beschlossen. Das Bundeskabinett verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Das Gesetz soll ab dem 1. Januar 2019 gelten.
Die Regelung soll für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern gelten. Die Einführung der sogenannten Brückenteilzeit bedeutet, dass Arbeitnehmer einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit haben werden. Ziel des Gesetzes ist es laut Arbeitsministerium, dass Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben.
Gesetzentwurf wurde abgeschwächt
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat seine Gesetzespläne für ein Rückkehrrecht von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung abgeschwächt. Das geht aus der Kabinettsvorlage zur „Brückenteilzeit“ hervor, über die die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ in ihren Mittwochausgaben berichten. Ergänzt wurde ein Passus zur Frage, wann von einem freien Arbeitsplatz auszugehen ist. Dieser hat Bedeutung für Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind und demnächst wieder Vollzeit arbeiten wollen.
Arbeitgeber haben eine Nachweispflicht
Schon nach bisheriger Rechtslage muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitbeschäftigte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugen – jedoch nur dann, wenn dem keine dringenden Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Heils Pläne sehen vor, dass der Arbeitgeber die Beweislast für das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes zu tragen hat.
Der überarbeitete Gesetzentwurf ist durch eine Klarstellung ergänzt worden. „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen“, heißt es in der Kabinettsvorlage.
Das Gesetz soll ab dem 1. Januar 2019 gelten. Zuvor muss es das parlamentarische Verfahren durchlaufen.