Die Bundesregierung hat am Dienstag (13.4.) eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, um bundesweit einheitliche Lockdown-Regeln durchzusetzen.
Die Änderung sieht für Gebiete mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Ausgangsbeschränkungen von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens vor. Ab einer Inzidenz von 200 sollen Schulen schließen. Voraussetzung ist, dass die Inzidenz mehrere Tage konstant über den jeweiligen Grenzwerten liegt. Ebenfalls beschlossen wurden strengere Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Geschäften und Freizeiteinrichtungen.
Einzelhandel muß schließen
Laut Informationen der Welt heißt es in der Novellierung: „Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit den Maßgaben ausgenommen sind“.
Ländervertretung machtlos
Pandemieverordnungen des Bundes sollen nur mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erfolgen können. Für die jetzige Änderung des Infektionsschutzgesetzes bedarf es aber lediglich der Zustimmung des Bundestages. Damit hat die Vertretung der Länder keine Möglichkeit, ein Veto gegen die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes einzulegen!
.
dts, rb