Zur Abwendung drohender „ernster landwirtschaftlicher Schäden“ durch Nutztier-Risse können künftig „erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden“, heißt es in dem jetzt vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf.
Mit der Gesetzesänderung soll der Abschuss von Wölfen in bestimmten Fällen erleichtert werden. Die Novellierung fügt einen neuen Paragrafen 45a („Umgang mit dem Wolf“) in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein. Darin ist unter anderem geregelt, wann Wölfe nach Rissen von Nutztieren abgeschossen werden dürfen. Danach kann künftig in Fällen, in denen Nutztierrisse nicht einem Einzeltier zugeordnet werden können, die Tötung von einzelnen Mitgliedern eines Rudels „bis zum Ausbleiben von Schäden“ fortgesetzt werden.
Bei Schäden droht der Abschuss
361 Abgeordnete stimmten in namentlicher Abstimmung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung, 275 Parlamentarier waren dagegen. Mit der Gesetzesänderung will die Bundesregierung auch den Ausnahmegrund im Paragraf 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 neu fassen, der in Zukunft die „Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden“ besser ermöglichen soll.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur