Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Klagen der AfD zurückgewiesen, die sich gegen die aktuellen Verfahrensregeln zur Wahl der Bundestagsvizepräsidenten richteten. Die entsprechenden Anträge seien gescheitert, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag (22.3.) mit.
Unter anderem wurde ein Antrag der AfD-Bundestagsfraktion verworfen, mit dem diese sich im Wege des Organstreits dagegen wandte, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten in der vergangenen Legislaturperiode zum Bundestagsvize gewählt worden war. Außerdem hatte sich die AfD beklagt, dass das Parlament keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen habe.
Bundestag nicht verpflichtet
Die Karlsruher Richter entschieden allerdings, dass die AfD durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder offensichtlich nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sei. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestages, die vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, bestehe nicht, hieß es in der Entscheidung.
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In einem weiteren Antrag hatte ein Abgeordneter der Partei die Frage aufgeworfen, ob aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für einen Abgeordneten des Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen.
In der Geschäftsordnung des Bundestags ist vorgesehen, dass jede Fraktion mindestens einen der Vizepräsidentenposten besetzen soll. Die Zahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten ist allerdings nicht vorgeschrieben. Die Bestimmung der Bundestagsvizepräsidenten findet in geheimer Wahl statt.
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Quelle: dts, bo