Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hält Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge für ein legitimes Mittel, um für saubere Luft in Städten zu sorgen. Damit bestätigte das BVerwG weitestgehend die Urteile der Vorinstanzen in Stuttgart und Düsseldorf bis auf einige Details.
Die Entscheidung der Richter gilt als Grundsatzurteil. Die Deutsche Umwelthilfe hatte in erster Instanz erfolgreich geklagt, sie hatte verlangt, die Luftreinhaltepläne für die beiden Städte mit konkreten Maßnahmen zu ergänzen, um für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid zu sorgen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass Fahrverbote für Dieselfahrzeuge rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürften.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ging noch einen Schritt weiter: Es urteilte, ein Fahrverbot sei derzeit „die effektivste und derzeit einzige Luftreinhaltemaßnahme“ zur Einhaltung der Grenzwerte. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg waren gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte in Revision gegangen. Sie hielten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.
Bei Fahrverboten ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichteten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene „geeignete Maßnahmen“ den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO so kurz wie möglich zu halten.
Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge nicht vor dem 1. September 2019, also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6, mit Verkehrsverboten belegt werden, so die Leipziger Richter.
Verkehrsverbote müssen sich an „Plakettenregelung“ orientieren
Das Bundesrecht läßt zonen- oder streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge nicht zu. Stattdessen müsse sich der Erlass von Verkehrsverboten an der sogenannten „Plakettenregelung“ orientieren. Für Stuttgart hatte das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle.