Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer am 12. November 2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass eine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf.
Gegen einen Autofahrer war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die der Bußgeldentscheidung zugrundeliegende Messung hatte ein bei einem Privatunternehmen angestellter Mitarbeiter durchgeführt. Mit dieser Firma hatte die betreffende Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen.
Das Amtsgericht Gelnhausen sprach den Autofahrer frei, da der Bürgermeister der Gemeinde keinen privaten Dienstleister mit der Verkehrsüberwachung hätte beauftragen dürfen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die zuständige Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.
Aus der Grundsatzentscheidung:
„Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.
„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.
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PM OLG Frankfurt/Main vom 12.11.2019
Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19