Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher sind mit dem Grundgesetz prinzipiell vereinbar. Aber Sanktionen gegen unkooperative Hartz-IV-Bezieher sind bei Pflichtverletzungen nur bis maximal 30 Prozent des Regelsatzes verfassungskonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.
Der Gesetzgeber könne Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und dürfe die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entziehe, so die Karlsruher Richter. Aufgrund der dadurch entstehenden „außerordentlichen Belastung“ würden hierfür allerdings „strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit“ gelten.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sei hier beschränkt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber soll die Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent mit der Maßgabe anwendbar bleiben, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer „außergewöhnlichen Härte“ führen würde, so die Verfassungsrichter weiter. Es wird erwartet, dass das Urteil weitreichende Folgen haben wird.
Urteil mit weitreichenden Folgen
Konkret ging es in dem Prozess um eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha, welches die Sanktionen für verfassungswidrig hielt. Zudem ging es nur um Sanktionen für über 25-Jährige. Ein arbeitsloser Mann aus Erfurt hatte geklagt. Das Sozialgericht beanstandete, dass mit den Kürzungen des Arbeitslosengelds II in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum eingegriffen werde. Auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit werde verstoßen.
Das Hartz-IV-Sanktionssystem sieht bisher bei über 25-Jährigen bei Pflichtverletzungen bisher gestufte Kürzungen des Regelsatzes für ein Vierteljahr um 30, 60 und 100 Prozent vor. Bei Meldeverstößen wird der Regelsatz für drei Monate um zehn Prozent gemindert. Bei unter 25-Jährigen wird der Regelsatz bereits früher komplett gestrichen. Zu Pflichtverletzungen zählen unter anderem die Verweigerung der Annahme eines Jobangebots oder der Abbruch einer Ausbildung.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur