Eine solche Entscheidung könne nicht in einem Eilverfahren getroffen werden, aber der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei noch offen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch (5.5.) mit.
Der Umstand, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat, mache das Gesetz nicht offensichtlich formell verfassungswidrig. Es liege auch nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass die Ausgangsbeschränkung zur Bekämpfung der Pandemie nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre. Auch eine offensichtliche Unangemessenheit könne nicht erkannt werden, so die Karlsruher Richter.
Eilanträge abgelehnt
Damit bleibt die nächtliche Ausgangssperre nach der sogenannten „Bundesnotbremse“ bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter zulässig. Die entsprechenden Eilanträge gegen die Ausgangssperre wurden abgelehnt. Damit sei aber noch nicht entschieden, ob diese Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, betonte das Gericht.
(Beschluss vom 05. Mai 2021, 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21).
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