Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. So entschied das Verfassungsgericht in Karlsruhe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die bisher übliche Praxis für verfassungswidrig gehalten. Die obersten Finanzrichter waren der Meinung, dass die Regelungen gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“ verstoßen. Das sahen die Verfassungsrichter nicht so. In der Begründung ihrer Entscheidung heißt es, dass es für diese Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt.
Bundesfinanzhof war anderer Meinung
Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person „in einem umfassenderen Sinne“, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die „nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig“ seien, heißt es in der Begründung der Karlsruher Richter. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, so das Bundesverfassungsgericht. Die Aufwendungen für ein Zweitstudium, oder eine berufliche Weiterbildung, können im Gegensatz dazu als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur