Für den besonderen Polizeiaufwand bei einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Freitag (29.3.19) in Leipzig.
Es ging bei dem Rechtsstreit um ein Fußball-Bundesligaspiel von Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion. In der Folge hatte die Hansestadt Bremen der Deutschen Fußball Liga (DFL) eine Gebührenrechnung von 425.000 Euro für den durch das Fußballspiel verursachten Polizeieinsatz geschickt.
Rechnungsempfänger war die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH). Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen sind.
Bremen stellt Polizeieinsatz in Rechnung
Nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraussetzung für eine Gebührenforderung sind zu erwartende Gewalthandlungen, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erforderlich machen. Die Höhe der anfallenden Gebühr richtet sich nach dem polizeilichen Mehraufwand.
Die Deutsche Fußball Liga war von der Polizei bereits drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach Polizeiinformationen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei.
Gebühren sind rechtmäßig
Die DFL wehrte sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen den Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Fußball-Liga Recht, weil der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Doch die nächsthöhere Gerichtsinstanz war anderer Meinung. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Regelung für verfassungsgemäß und wies die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts.
Es muß aber noch juristisch geklärt werden, inwieweit bestimmte Kosten (u.a. für die polizeiliche Festsetzung) von den Fußballrowdies selbst getragen werden müssen. Hier geht es um Bremer Landesrecht und um die Feststellung der Tatsachen. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückverwiesen.
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Aus der Entscheidung des BVerwG
Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden. Denn dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen. Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.
Unsicherheiten, die wegen der auslegungsbedürftigen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an „erfahrungsgemäß“ zu erwartende Gewalthandlungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen. Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden. Außerdem hat der Gebührenschuldner Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Polizei muss also den von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen.
Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der Veranstalter – auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes – erzielen kann.
Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.
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Quelle: PM BVerwG vom 29.3.2019
Urteil vom 29.3.2019 – BVerwG 9 C 4.18 –