Die Allgemeinverfügung der Stadt Solingen, die eine Ausgangsbeschränkung für das gesamte Stadtgebiet von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens anordnet hat, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf am Dienstag (22.12) in einem Eilverfahren entschieden.
Zur Begründung führte die zuständige 26. Kammer unter anderem an: Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung vorliegen. Die 7-Tages-Inzidenz in Solingen liege seit Wochen oberhalb von 200. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
„Normalbürger“ sind Zuhause
Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Dies gelte erst recht für Partys und vergleichbare Feiern vor Beginn der Ausgangsbeschränkung.
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Die Verwaltungsrichter*innen wiesen in ihrer Begründung explizit darauf hin, daß im Infektionsschutzgesetz hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Corona-Viren auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigt werden müßten. Es handele sich dabei um eine Frage der Güterabwägung. Die Entscheidung der Stadt Solingen trage der kulturellen Prägung des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Menschen Rechnung und sei daher rechtskonform.
Jetzt bleibt dem Solinger Bürger, der den Eilantrag eingereicht hatte, nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. (Az.: 26 L 2603/20)
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Quelle: PM VG Düsseldorf vom 22.12.20