Die ständigen Änderungen der Corona-Regeln machten den Hochzeitsplanungen eines jungen Paars einen kostspieligen Strich durch die Rechnung. Der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mußte entscheiden, ob die coronabedingte Stornierung einer Hochzeits-Location rechtlich zulässig war.
Die Vorgeschichte: Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeitsfeier im August 2020 angemietet. Geplant hatten die jungen Leute eine grosse Feier mit bis zu 120 Personen. Als Miete für die eindrucksvolle Location waren 5000 Euro vereinbart worden und dazu kämen noch weitere Kosten.
Aufgrund der zum vereinbarten Termin geltenden Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Aus diesem Grund wollte das Paar nicht mehr in dem großen Schloss feiern. Doch der Vermieter verlangte von ihnen trotzdem die vereinbarte Summe. Die Sache landete vor Gericht. Nachdem die erste Instanz noch den Hochzeitern Recht gegeben hatte, waren die OLG-Richter der Auffassung, eine Entschädigung stünde dem Vermieter des Schlosses schon zu.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach dem Urteil des Senats nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.
Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz entschieden – nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat der Senat die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 € beziffert war.
Az.: 2 U 64/21
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird eine Revision beim BGH zugelassen.
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Quelle: PM OLG Celle v. 9.12.21