Zumindest der Familienhund kommt gut frisiert durch den Lockdown. Dafür sorgte das Verwaltungsgericht in Münster am Montag (11.1.) mit seiner Entscheidung zugunsten einer Hundefriseurin aus Emsdetten.
In der Entscheidung heißt es: „Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon ist nicht durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 verboten“. Vorausgegangen war eine Mitteilung der Stadt Emsdetten an die Betreiberin des Hundesalons. Diese hatte der Antragstellerin auf deren Anfrage am 17. Dezember letzten Jahres mitgeteilt, sie müssen ihren Hundesalon vorläufig bis zum 10. Januar 2021 schließen.
Als Begründung führte die Stadt die Regelungen des aktuellen Lockdowns an, nach denen das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs komplett herunter zu fahren sei. Das sah die Frau anders und stellte einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht in Münster.
Mit Erfolg! Die zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Hundefriseurin, die glaubhaft versicherte, daß der Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Übergabe der Tiere eingehalten würde und auch die Bezahlung kontaktlos sei. Außerdem bezögen sich die, laut Verordnung untersagten Friseurdienstleistungen, nur auf Menschen.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Coronaschutzverordnung – auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar 2021 – verbiete die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Hiernach seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.
Im Übrigen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet. Die Antragstellerin biete als Hundefrisörin Dienst- bzw. Handwerksleistungen an. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde nach ihrem substantiierten Vortrag eingehalten. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten. Soweit in der Coronaschutzverordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseurdienstleistungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden.
Dies werde durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen in der Verordnung bestätigt, wonach z. B. Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet blieben. Auch hier komme es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens.
Az.: 5 L 7/21
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht noch eine
Beschwerdemöglichkeit beim OVG für NRW in Münster.
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Quelle: PM VG Münster vom 13.1.2021