Nach Gesprächen zwischen dem NRW-Justizministerium mit den zuständigen Behördenleitungen wurde beschlossen, die Gerichtstätigkeit auf die unbedingt notwendigen „Kernaufgaben“ zu reduzieren. Damit soll die Ansteckungsgefahr minimiert werden, bei gleichzeitiger Sicherstellung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze.
NRW-Justizminister Peter Biesenbach sagte dazu: „Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus sind Maßnahmen erforderlich, wie wir sie bisher nie getroffen haben. Mir ist bewusst, dass Zutrittsbeschränkungen zu unseren Gerichten und Behörden für viele Bürgerinnen und Bürger mit Einschränkungen verbunden sind und verzögerte Gerichtsentscheidungen ein Ärgernis darstellen können.“
Gesundheitsfürsorge oberstes Ziel
Der Minister appeliert an das Verständnis und die Solidarität der Bürger. Das sichere „die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften trotz der Einschränkungen durch das Virus“ meint Biesenbach, für den die Gesundheitsfürsorge „das oberste Ziel“ ist. Aus diesem Grund sollen Sitzungen nur noch durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Betroffen davon sind Strafverfahren (mit Haftentscheidungen) und schon andauernde Strafverhandlungen. Aber auch die ermittlungsrichterlichen Tätigkeiten und Eilsachen anderer Rechtsgebiete unterliegen dieser Regelung.
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Anträge schriftlich einreichen
Über die Aufhebung von Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden Verfahren entscheiden die jeweiligen Gerichte eigenständig. Eilanträge können bei den zuständigen Antragsstellen weiter gestellt werden. Sonstige Anträge und Anliegen sollen aber vorrangig schriftlich bei den Gerichten eingereicht werden.
Zugangsbeschränkung für Publikum
Der Zugang zu Gerichtsgebäuden und Staatsanwaltschaften ist für Bürger nur noch möglich, wenn sie zu Gerichtsterminen geladen werden. Ausgenommen davon sind Anwälte, Polizeibeamte und Handwerker.Die Gerichtsgebäude dürfen mit Corona-Symptomen, oder bei einem 14 Tage zurück liegenden Kontakt mit einer infizierten Person nicht betreten werden. Das gilt auch für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet (Definition Robert-Koch Institut) aufgehalten haben.
Korrektur: Fortgeltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gestattet.
Ausgenommen sind Personen, die Symptome einer Corona Erkrankung zeigen, oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch Instituts aufgehalten haben.
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Quelle: PM Justiz NRW vom 17.3.2020