Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat bestätigt, das die Anordnung einer häuslicher Quarantäne für einen Schüler zu Recht erfolgt ist. Das Argument, er habe nach Kenntnis der Infektion seines Mitschülers einen Corona-Test (mit negativem Ergebnis!) durchführen lassen, ließ das Gericht nicht gelten.
Der Schüler besucht die gleiche Schulklasse wie der positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Mitschüler. Deshalb muß er, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, zwei Wochen in häuslicher Quarantäne bleiben. Das hat die 7. Kammer des VG Düsseldorf am Mittwoch (30.9.) entschieden und damit den Antrag des Schülers gegen die Quarantäne-Anordnung der Behörde mit einer Eilentscheidung abgelehnt.
Begründung: Vorgaben vom RKI-Institut
Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich – wie der Antragsteller – in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft, für die das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.
Zwar habe der Antragsteller sich nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst – mit negativem Ergebnis – auf SARS-CoV-2 testen lassen. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Aktenzeichen: 7 L 1939/20
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG in Münster eingelegt werden.
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Quelle: PM VG Düsseldorf vom 1.10.2020