Die Beeinträchtigung der Freistellungszeit durch die Coronapandemie reicht nicht aus, um ein sogenanntes „Sabbatjahr“ vorzeitig zu beenden. Jetzt bestätigte das Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster zwei erstinstanzliche Entscheidungen.
Geklagt hatten eine Lehrerin (tätig in Bochum)und ein Lehrer (tätig in Dormagen) aus Köln. Zum Schuljahr 2019/2020 machten die beiden beamteten Lehrkräfte von der Möglichkeit eines Sabbatjahres (Freistellungsjahr) Gebrauch und gingen gemeinsam auf eine Weltreise.
Coronabelastung entwertet Freistellung
Anfang April 2020 beantragten sie dann per e-mail, noch aus Australien, die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den für sie zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Als Grund gaben sie an, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.
Kein „besonderer Härtefall“
Die beiden Eilanträge wurden aber von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt. Beide Gerichte waren übereinstimmend der Meinung, daß hier ein, nach dem Landesbeamtenrecht erforderlicher besonderer Härtefall, nicht vorliegt. Es reiche nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht, wie geplant, hätten fortsetzen können.
Anzeige
Der aktuelle Buchtipp > Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar (Kopp/Schenke)
2125 Seiten, Beck 2020 — informieren & bestellen > juristische-fachbuchhandlung
Die Verwaltungsrichter waren der Meinung, Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.
Jetzt bestätigte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Gelsenkirchen und wies die Beschwerden der beiden Lehrkräfte zurück. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 6 B 925/20 (VG Gelsenkirchen 1 L 623/20) und 6 B 957/20 (VG Düsseldorf 2 L 901/20).
.
Quelle: PM OVG NRW Münster vom 24.7.2020