Im Mai dieses Jahres wurde die Datenschutz-Grundverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie wird nach einer Übergangszeit von zwei Jahren in allen EU-Staaten Gültigkeit erlangen. Wenn Großbritanien seine Austrittsentscheidung tatsächlich in die Realität umsetzt, sind rechtliche Verwicklungen und Probleme für den Datenverkehr zwischen dann EU- und britischen Unternehmen unvermeidlich.
Zu dieser Überzeugung gelangt Rechtsanwalt Dr. Detlef Grimm in einem lesenswerten Beitrag im Arbeits-Rechtsberater-Blog. Der Verfasser des Artikels ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Co-Autor bei „Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch“ und beim „Handbuch Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst“ herausgegeben von Rechtsanwalt Axel Groeger.
Um sich das Grundproblem klarzumachen, ist es nützlich, sich mit den Zielbestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zu beschäftigen. Ziel dieser Grundverordnung ist es, eine umfassende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union zu schaffen.
Hier einiger Kernpunkte:
- Das Recht auf Datenschutz wird zu einem europäischen Grundrecht erhoben.
- Die Rechte der Betroffenen auf Löschung (Recht auf „Vergessenwerden“).
- Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht für alle Firmen, die innerhalb eines Jahres Daten von mehr als 5.000 Betroffen verarbeiten. Bei Datenschutzverstößen drohen erhebliche Strafen für die betroffenen Firmen.
- Ein umfassendes Verbot der Datenweitergabe (insbesondere ins Ausland) ohne rechtliche Grundlage!
Insbesondere der letzte Punkt bereitet Dr. Detlef Grimm wohl Sorgen. So schreibt er im ArbRB-Blog: „Am bedeutsamsten dürfte die Frage sein, ob in Großbritannien ansässige Unternehmen Arbeitnehmer aus der Europäischen Union ohne Arbeitserlaubnis weiter beschäftigen können.“ Diese Konsequenz folgt für ihn logischerweise aus den EU-Grundprinzipien der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Womit er Recht haben dürfte. In seinem Fazit kommt er zu dem nicht erfreulichen Resüme “Wir dürfen dann auch noch abwarten, ob die EU Großbritannien datenschutzrechtlich als sicheren Drittstaat anerkennt.“
Den gesamten Beitrag von Dr. Detlef Grimm finden sie hier:
http://www.arbrb.de/blog/2016/06/28/brexit/