Der BGH fragt beim Europäischen Gerichtshof nach, ob Verbraucherschützer berechtigt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen. Nach der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bisher nur der Datenschutzbeauftragte berechtigt, gegen diese Verstöße vorzugehen.
Das Landgericht Berlin hatte Facebook untersagt, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Plattform mit dem Betätigen eines Buttons wie „Spiel spielen“ die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von Facebook betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten).
Die Berufung von Facebook beim zuständigen Kammergericht in Berlin war erfolglos. Nun liegt die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH). Der aber hat das Verfahren am Donnerstag (28.5.) erst einmal ausgesetzt, um den EuGH um Klärung der Frage zu bitten, inwieweit Verbraucherschutzverbände überhaupt berechtigt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen.
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Quelle: PM BGH vom 28.5.2020