Die Aufstellung einer über zwei Meter hohen Lenin-Statue auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück stehenden Baudenkmals. Das entschied am Dienstag (10.3.) das Oberverwaltungsgericht in Münster. Bei dem Baudenkmal handelt es sich um ein ehemaliges Sparkassengebäude.
Damit ist die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. März 2020 gescheitert. Die Stadt Gelsenkirchen hatte die Aufstellung der Statue untersagt, weil keine denkmalrechtliche Erlaubnis vorlag.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob den angeordneten Baustopp wieder auf. Damit war die Stadt Gelsenkirchen nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ein. Doch das OVG Münster bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Kein Verstoß gegen Denkmalschutzrecht
Begründung des Gerichts: Für die Aufstellung der Lenin-Statue sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossigen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte. (Az.: 10 B 305/20 – Der Beschluß ist unanfechtbar.)
.
Quelle: PM OVG Münster vom 10.3.2020