Eine 64-jährige Münchnerin geriet beim Einstieg in die S-Bahn mit Füßen und Beinen in den 14 cm breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Für die erlittenen Verletzungen verlangte sie von der Bahn Schmerzensgeld.
In letzter Minute konnte die nur 1,50 große Münchnerin von zwei anderen Fahrgästen aus dem Spalt zwischen Gleis und S-Bahnzug wieder herausgezogen werden, bevor die Bahn weiterfuhr. Die Frau erlitt Quetschungen und Prellungen an Ober- bzw. Unterschenkel sowie am Innenknöchel.
Darüber hinaus war sie für vier Wochen arbeitsunfähig. Hierfür verlangte sie von der Deutschen Bahn 3950 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der entstandenen Reinigungskosten für Hose und Mantel in Höhe von 15,45 Euro.
Die Bahn lehnte die Forderung mit der Begründung ab, daß ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig technisch ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei sich als erfahrene Nutzerin der Bahn dieses Abstands auch bewusst gewesen. Daraufhin klagte die geschädigte Bahn-Kundin beim Amtsgericht in München. Der Richter jedoch wies die Klage ab.
Aus der Begründung:
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und (…) Schadensersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt. (…) Die Klägerin hat nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes (…) überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. (…) Es ist daher unstreitig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. (…) Die Klägerin gibt an, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein muss. (…) Relevant ist auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit ist und bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann.“
Auch sei auf Seiten der Deutschen Bahn eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Es seien nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, „die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.“
Quelle: PM AG München vom 17.11.2017 Aktenzeichen 173 C 27106/16
Das Urteil ist nach zurückgewiesener Berufung rechtskräftig