Laut Grundgesetz darf niemand wegen seiner Hautfarbe benachteiligt werden, aber er darf auch keine Vorzugsbehandlung erwarten. Den Richtern am LAG Hamm war die Hautfarbe egal. Schlechte Leistungen in der Probezeit sind für sie ein berechtigter Kündigungsgrund.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jetzt über die Berufung eines früheren Beschäftigten der Stadt Bielefeld zu entscheiden. Diesem war kurz vor dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt worden.
Der 30-jährige Mann war Dezember 2016 als Verwaltungsangestellter mit einer 6-monatigen Probezeit eingestellt worden. Er arbeitete im Rückkehrmanagement-Team der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB), die zum Bürgeramt der Stadt Bielefeld gehört. Diese Behörde ist für Asylangelegenheiten zuständig. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein.
Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem Angestellten wiederholt Gespräche über dessen, aus Sicht des Arbeitgebers, nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere das Arbeitstempo bliebe deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück.
Der im westafrikanischen Nigeria geborene Beschäftigte sah sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert. Er klagte beim Arbeitsgericht Bielefeld gegen die Kündigung und verlangte eine finanzielle Entschädigung. Die Arbeitgeberseite berief sich auf Mängel im Leistungsbereich, insbesondere beim Arbeitstempo. Als das Arbeitsgericht die Klage abwies, legte der Gekündigte Berufung beim Landesarbeitsgericht in Hamm gegen die Entscheidung ein.
Aus der Gerichtsentscheidung:
Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sieht sich der Kläger aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten. Das Arbeitsgericht sah keine ausreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen diskriminierenden Kündigung. Darauf bezog sich auch das Landesarbeitsgericht im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung geführten Rechtsgesprächs. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.
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PM LAG Hamm vom 10.01.2019
Az.: 11 Sa 505/18