Eine Gastronomin aus Gelsenkirchen hatte für ihr Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese versprach Versicherungsschutz bei einem Betriebsausfall durch diverse Krankheiten. Dummerweise war in der Auflistung bei den Versicherungsbedingungen von Corona oder COVID 19 keine Rede.
Da der Virus bei Vertragsabschluss kaum bekannt war, tauchte er auch nicht in der Liste der versicherten, möglichen Krankheiten auf. Als die Gastronomin ihr Lokal wegen Corona schließen mußte, wollte sie ihre Versicherung für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen. Jedoch diese weigerte sich zu zahlen. Die Begründung der Versicherung war stichhaltig. In den Versicherungsbedingungen war zu lesen: „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger“. Von Corona, oder COVID 19 war da keine Rede.
Die verärgerte Gastwirtin zog vor das Landgericht in Essen und verklagte die zahlungsunwillige Versicherung. Mit Blick auf die Schließung des Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangte die Gastronomin von ihrer Versicherung fast 27.000 Euro. Vergeblich! Die Richter am Landgericht wiesen sie darauf hin, dass der Versicherungsvertrag vor der Rechtsänderung im Mai diesen Jahres (vor dem 23.5.2020 – Inkrafttreten es geänderten Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020 geschlossen wurde. Ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht in Hamm ein. Doch auch hier war ihr kein Erfolg beschieden. Das Landgericht habe, so der zuständige 20. Zivilsenat, zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus.
Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.
Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
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Entscheidung v. 15.7.2020 (Az. 20 W 21/20 OLG Hamm)
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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Quelle: PM OLG Hamm vom 27.7.2020