Mit einer Lupe statt eines Weinglases prüften Experten die „Provenienz“ eines edlen und sehr, sehr teuren Weines. Dabei mussten sie feststellen, so edel ist der gar nicht!
Es ging bei dem Verfahren vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) um die Rücknahme einer gefälschten Weinlieferung. Hochwertige Weine werden weltweit gehandelt und erzielen, bei entsprechender Provenienz (Herkunft) und entsprechender Bewertung, Spitzenpreise. Das macht die edlen Tropfen für Fälscher attraktiv.
Rotwein für fast 300.000 Euro
Geklagt hatte eine Firma aus Bayern, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte die Firma von einem Kölner Weinhändler 36 Flaschen Rotwein der Weinlage „Romanée-Conti“ (Jahrgänge 2004 bis 2007), zum Preis von fast 300.000 Euro erworben. Diese Lieferung exportierte das Münchner Unternehmen nach Singapur.
Rücksendung aus Singapur
Im April 2013 kamen bei Weinexperten Gerüchte auf, dass ein Teil der gelieferten Weine dieser Lage gefälscht seien. Der Singapurer Kunde schickte daraufhin 34 der 36 gelieferten Flaschen mit dieser Begründung nach München zurück. Der dortige Exporteur des Weines verlangte daraufhin von seinem Kölner Lieferanten den anteiligen Kaufpreis zurück. Der Händler war dazu nicht bereit und so landete die Sache beim Kölner Landgericht. Dieses entschied: Die Weinhandlung muss den anteiligen Kaufpreis gegen Rücknahme der Weinflaschen erstatten
Spezielle Lupe bringt Klarheit
Die Weinhandlung hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handelt. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Das überzeugte die Richter sowohl am Landgericht, wie auch am Oberlandesgericht in Köln.
Auch ein weiterer Einwand der Weinhandlung war vergeblich. Das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Dieses Argument überzeugte die OLG-Richter aber nicht.
Vorsichtiger Mitarbeiter
Ein Mitarbeiter des Münchener Exporteurs hatte bei der Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung die Flaschennummern notiert. Bei der Rückkehr der Lieferung aus Singapur fanden sich 34 der notierten Nummern auf der Packliste. Außerdem stimmten die Nummern mit den, vom Landgericht geprüften, Flaschen überein. Weiteren Aufklärungsbedarf sahen die OLG-Richter nicht und wiesen die Berufung der Kölner Weinhandlung zurück.
Urteil des OLG Köln vom 25.6.2020 – 28 U 53/19.
Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich.
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Quelle: PM OLG Köln vom 2.7.2020
1 Kommentare
Warum erfährt man aber nicht den Namen des Weinhändlers, der den Wein verkaufte?
Das möchte doch jeder private Weinkäufer sicher gerne wissen für die Zukunft. Und wie war die Vorgeschichte, woher hatte denn der Händler in Köln diese Flaschen? Romanee Conti gibt es generell nur sehr schwer am Markt, erst recht sind gleich 36 Flaschen im Ganzen nicht an irgendeiner Ecke zu erstehen.
VW, Deutsche Bank oder Wirecard, Höness, Tönnies, usw. usf., man nennt doch auch sonst dann nach Urteil Ross und Reiter.
Mehr Information bitte!
Das müsste doch im Interesse jeden seriösen Weinhändlers und kauffreudigen Weinfreundes liegen.
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