Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers kann in der EU unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit eingestuft werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag (9.3.) hervor.
Nach der EuGH-Entscheidung ist Bereitschaftszeit automatisch als Arbeitszeit einzustufen, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.
Rufbereitschaft teilweise Arbeitszeit
Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist auch dann Arbeitszeit, wenn auferlegte Einschränkungen die Möglichkeit des Arbeitnehmers „objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen“, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.
Wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, ist nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung verbunden ist, so die Luxemburger Richter. Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines Feuerwehrbeamten aus Offenbach.
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